Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Die Klimeo GmbH, Grünwalderweg 23, DE-82041 Oberhaching (nachfolgend "Auftragnehmer"), bietet ihrem Auftraggeber einen Komplettservice für den Verkauf von Wärmepumpen (nachfolgend „Anlage“) einschließlich deren Montage an.

1. Allgemeines
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte und Erfüllungsgehilfen mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

2. Auftragsbestätigung, Vertragsschluss


2.1. Basierend auf den Angaben des Auftraggebers im Rahmen der Angebotskalkulation (zugänglich u.a. auf www.klimeo.de) wird dem Auftraggeber ein unverbindliches Sofort-Angebot für eine Anlage erstellt und parallel per E-Mail zugeschickt. 


2.2. Dieses Sofort-Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend und unverbindlich, sofern er nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (z.B. Bilder) – auch in elektronischer Form – dem Auftragnehmer überlassen hat. 


2.3. Für ein verbindliches Angebot einer Anlage des Auftragnehmers muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer weitere Unterlagen und Informationen nach Klicken eines "Weiter zur Beauftragung" Buttons einreichen. Nach Prüfung aller eingereichten Unterlagen und Informationen durch den Auftragnehmer, welche nach eigenem Ermessen durch den Auftragnehmer auch im Rahmen eines persönlichen Telefonats oder eines vor Ort Termins erfolgen kann, erstellt der Auftragnehmer ein verbindliches, zeitlich befristetes Komplettangebot einer Anlage zum Festpreis, inklusive Montagetermin.


2.4. Ein Vertragsschluss über die angebotenen Leistungen des Auftragnehmers kommt zustande, indem der Auftraggeber durch Anklicken des "Kostenpflichtig beauftragen" Buttons das zuvor übermittelte verbindliche Angebot (Ziffer 2.3.) annimmt. Ferner kann der Auftraggeber das Angebot auch per E-Mail oder postalisch gegenüber dem Auftragnehmer annehmen. Im Anschluss hieran erhält der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung per E-Mail. 

3. Durchführbarkeit
3.1. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Sollte sich herausstellen, dass eine der Angaben unzutreffend ist und die vertraglich geschuldete Leistung deswegen nicht zu den vereinbarten Konditionen oder insgesamt erbracht werden kann, steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit den hierin beschriebenen Folgen zu. Unabhängig hiervon ist der Auftragnehmer berechtigt, infolge unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers entstandene (Mehr-)Kosten geltend zu machen. Dies gilt auch bei einer vom Auftraggeber veranlassten Auftragsänderung.


3.2. Abgesehen von unzutreffenden Angaben des Auftraggebers können Umstände eintreten, die eine Durchführbarkeit der vereinbarten Leistung unmöglich machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die örtlichen Gegebenheiten dem Einbau und der Montage der vertraglich geschuldeten Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen entgegenstehen, oder der Auftraggeber bereits selbst mit der Demontage bereits vorhandener Geräte begonnen hat. Auch in diesen Fällen steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit den hierin beschriebenen Folgen zu, soweit der Auftraggeber nicht auf diese Umstände vorher schriftlich hingewiesen hat.

4. Bestandteile des Vertrages

4.1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag besteht ausschließlich aus den nachfolgenden Dokumenten: dem Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache (ohne Anlagen), den durch den Auftraggeber Online oder schriftlich bestätigten Komplettangebotsvorschlag (= Auftragserteilung), der durch den Bezahldienstleister bestätigten Abschlagszahlung sowie der Angebotsannahme des Auftragnehmers (= Auftragsbestätigung des Auftragnehmers). 


4.2. Falls mehrere Angebotsvorschläge für denselben Leistungsgegenstand aufgrund von nötigen Änderungen erstellt und an den Auftraggeber versandt wurden, so kann die Auftragserteilung immer nur auf dem letzten Angebotsvorschlag des Auftragnehmers basieren. 


4.3. Sofern nicht anderweitig vereinbart, behalten Angebote 14 Tage ihre Gültigkeit.

5. Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers; Gefahrübergang; Abnahme


5.1. Lieferung der Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen
5.1.1. Bietet der Auftragnehmer den Versand der Anlage an, so erfolgt die Lieferung innerhalb des vom Auftragnehmer angegebenen Liefergebietes an die vom Auftraggeber angegebene Montageadresse, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung des Auftragnehmers angegebene Montageadresse maßgeblich.


5.1.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die bestellte Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen zu liefern (sog. Ablieferung) oder spätestens zum vereinbarten Montagetermin mitzubringen.
Der Auftragnehmer ist bei Lieferschwierigkeiten des Herstellers dazu berechtigt, ein gleichartiges Modell desselben Herstellers zu installieren. Ebenso ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, auf die aktuellste, mindestens gleichwertige Modellreihe desselben Herstellers zurückzugreifen, soweit diese in Qualität, Funktion, Größe und Form nicht wesentlich von dem Vorgängermodell abweicht. Dies gilt auch für die Lieferung eines gleichartigen Modells sowie für die Lieferung gleichartiger Komponenten der Modellreihe.
5.1.3. Die Lieferung erfolgt an den Auftraggeber durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im pflichtgemäßen Ermessen die Versandart und das Transportmittel sowie den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige offensichtliche Transportschäden unverzüglich mitzuteilen.
5.1.4. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen in dem Zeitpunkt auf ihn über, in welchem die Anlage, dazugehörige Komponenten und sonstige Gegenstände der Lieferungen und Leistungen an ihn ausgeliefert wird oder er in Annahmeverzug gerät.
5.2. Montage der Anlage einschließlich Abnahme
5.2.1. Nach Montage der Anlage wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches bestätigt, dass die Montage beendet ist und die Anlage funktionstüchtig abgenommen ist. Erkannte Restarbeiten und Mängel sind in dem Protokoll anzugeben.
5.2.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebsanleitung der Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen dem Auftraggeber bei der Abnahme zu Eigentum zu übergeben.

 

6. Pflichten des Auftraggebers

6.1. Spätestens mit der Übersendung der Auftragserteilung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über alle Umstände zu informieren, die den Einbau der neuen Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen erschweren oder unmöglich machen könnten.
6.2. Spätestens vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die Beschaffenheit des Mauerwerks zur Verfügung zu stellen.
6.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus dem Auftragnehmer folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Fotomaterial gemäß Anleitung des Auftragnehmers.


6.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer, Hersteller oder Großhändler gelieferte Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen nicht zu öffnen bzw. die Verpackung unversehrt zu lassen. Nur so ist sichergestellt, dass die Lieferung komplett ist und der Auftragnehmer seiner Montageverpflichtung nachkommen kann.
6.5. Kosten, die aus einer fehlerhaften oder unterbliebenen Mitteilung oder einem anderweitigen Verstoß gegen eine der Pflichten des Auftraggebers entstehen, sind vorbehaltlich der hierin geregelten Haftung vom Auftraggeber zu tragen, soweit der Auftraggeber den Verstoß zu verschulden hat (also entweder fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat).

 

7. Termine, Verzug

7.1. Die Lieferung mit anschließender Montage der Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen erfolgt in der Regel nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist im Falle des Bestehens eines Widerrufrechts. Der Auftragnehmer versucht Wunschtermine in der Planung zu berücksichtigen. Die Terminbestätigung erfolgt, so nicht anders vereinbart, mit der Auftragsbestätigung. Die Parteien stellen klar, dass mit der Setzung eines Termins kein absolutes Fixgeschäft vereinbart wurde.
7.2. Treten vom Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Verzögerungen auf - insbesondere Fälle höherer Gewalt (hierunter fallen u.a. Unwetter, Kriege, Revolution, Vertreibung, Hyperinflation, Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien sowie pandemiebedingte rechtliche Einschränkungen) -, so verschieben sich angegebene Termine entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
7.3. Der Eintritt des Verzugs des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Anspruch auf Verzugsentschädigung entsteht nur, wenn und soweit der Auftraggeber nachweist, dass die Verzögerung vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder seinen Vorlieferanten zu vertreten ist.

 

8. Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen

8.1. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Pauschalpreise, welche auf Basis der Angaben des Auftraggebers kalkuliert wurden. Die Preise verstehen sich inklusive der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8.2. Zur Annahme des verbindlichen Angebots (vgl. Ziffer 2.3. und 2.4.) muss der Auftraggeber seine gewünschte Zahlart auf der Webseite des vom Auftragnehmer beauftragten Bezahldienstleister angeben sowie direkt im Anschluss die im Angebot genannte Abschlagszahlung leisten.
8.3. Die Abschlussrechnung wird sofort nach Lieferung und Montage der Anlage ohne Skontoabzug sowie abzüglich der geleisteten Abschlagszahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Montage der Anlage.
8.4. Mit Ablauf der in der Rechnung enthaltenen Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug.
8.5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, sollte die aufzurechnende Forderung des Auftraggebers mit der aufgerechneten Forderung des Auftragnehmers synallagmatisch verknüpft sein.
8.6. Der Auftragnehmer wird bei Vertragsabschluss zur Bonitätsprüfung Auskünfte bei diesbezüglichen Dienstleistern (z.B. Creditreform, SCHUFA) einholen. Der Dienstleister wird dem Auftragnehmer die zum Auftraggeber gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern der Auftragnehmer ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind (z.B. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Anlage Eigentum des Auftragnehmers. Erst mit Zahlung der geschuldeten Gesamtvergütung geht das Eigentum auf den Auftraggeber über. Der Kunde verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder in sonstiger Weise über die Anlage zu verfügen.
9.2. Bei Verträgen mit Unternehmern (§ 14 BGB) behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Anlage bis zur vollständigen Begleichung aller bereits bestehenden sowie auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber oder mit dem Auftraggeber rechtlich verbundener Unternehmen vor.

 

10. Beschaffenheitsmerkmale, Mängelansprüche; Verjährung

10.1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
10.2. Grundlage der Mängelhaftung ist die vereinbarte Beschaffenheit der Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind, wobei es keinen Unterschied macht, von wem die Produktbeschreibungen stammen.
10.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen des Herstellers der Anlagen) übernimmt der Auftragnehmer jedoch keine Haftung.
10.4. Ist die gelieferte Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen mangelhaft, kann der Auftragnehmer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen leistet.
Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Entgelts zurückzubehalten. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Anlage inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen zu Prüfzwecken zugänglich zu machen bzw. zu übergeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann der Auftragnehmer die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Neben der gesetzlichen Regelung in § 637 BGB hat der Auftraggeber in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10.5. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit hier nichts anderes geregelt wurde.
10.6. Keine Gewährleistung wird gewährt für Verschleiß oder Mängel, die verursacht werden aufgrund (a) der Verwendung oder des Betriebs in einer technisch nicht vorgesehen oder nicht vom Auftragnehmer empfohlenen Art und Weise, (b) von Wartungsarbeiten, die nicht vom Auftragnehmer oder einem zertifizierten Fachbetrieb (Meisterbetrieb) vorgenommen werden (c) der Verwendung von Produkten die mit der Anlage nicht kompatibel sind, (d) von Änderungen an der Anlage (insbesondere aufgrund ausgewechselter Teile oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen), (e) sonstiger Handlungen, die Vorgaben vom Auftragnehmer (insbesondere Bedienungs-, Betriebs- oder Wartungsanleitungen) zuwiderlaufen.


11. Haftung

11.1. Die Haftung des Auftragnehmers auch für deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
11.2. Die unter Ziffer 11.1. genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht
- für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen;
- bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch den Auftragnehmer einschließlich deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; in diesem Fall beschränkt sich der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden.
11.3. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle des Vorliegens höherer Gewalt (hierunter fallen u.a. Unwetter, Kriege, Revolution, Vertreibung, Hyperinflation, Naturkatastrophen. Streiks, Pandemien sowie pandemiebedingte rechtliche Einschränkungen).

 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Zwischen den Parteien findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich um zwingend anzuwendende verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.
12.2. Ist der Auftraggeber Unternehmer (§14 BGB) oder hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ein Land außerhalb der EU verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
12.3. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.
12.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (also z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Es wird dabei klargestellt, dass insbesondere ein elektronisches Abnahmeprotokoll, welches mit einem tragbaren Endgerät (z.B. Tablet-PC) erstellt und vom Auftraggeber unterzeichnet wird, dem vorgenannten Textformerfordernis genügt. Das grundsätzliche Erfordernis der Textform schließt die Möglichkeit schlüssiger und konkludenter Abnahmeerklärungen durch den Auftraggeber nicht aus.
12.5. Vertragssprache ist deutsch.
12.6. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers oder Dritter sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn er in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.